Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein neugierig". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Förderverein neugierig e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Bildung und Sport an staatlichen, kommunalen, städtischen, kirchlichen und anderen ähnlichen Institutionen und Gruppierungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
1. Die Unterstützung und Durchführung von unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Vorhaben
2. Die Veranstaltung von Vortragsreihen, Fachtagungen und sportlichen Wettbewerben 3. Die Förderung der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen 4. Förderung von Maßnahmen zur Berufsorientierung verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Vereine" der Abgabenordnung (§51-68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen will. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Antrag.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(3) Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird eine Spendenquittung erstellt.
(4) Mitglieder, die in den Genuss der Förderung des Vereins kommen sind außerordentliche Mitglieder und als solche nicht stimmberechtigt.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Diese sind beitragsbefreit und werden durch den Vorstand ernannt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieser grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und Förderbeiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge per Lastschrift oder per Überweisung erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind (a) die Mitgliederversammlung und (b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder sie von 49% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(3) Mitgliederversammlungen sind mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere 1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und eines Rechnungsprüfers; 2. Die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten; 3. Die Entlastung des amtierenden Vorstands; 4. Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages; 5. Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.
(6) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt der Vorstand.
(7) Wahlen erfolgen auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern schriftlich und geheim.
(8) Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit ist der entsprechende Antrag abgelehnt.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus (a) dem 1. Vorsitzenden, (b) dem 2.
Vorsitzenden, (c) dem Kassierer und (d) dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein in allen Angelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden alleine vertreten.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Aufstellung eines Haushaltsplanes
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung der Tagesordnung
e) Führung der Vereinskonten im Sinne des Vereinsgesetzes
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, von der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Nürnberg treuhänderisch zu übergeben, mit der Auflage, es für die in dieser Satzung vorgesehenen Zwecke zu verwenden (z. B. Schulamt).
§ 12 Vereinsrecht des BGB
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend.
(2) Vorstehende Satzung hat die Gründungsversammlung des Vereins in ihrer Sitzung am 22.08.2009 beschlossen.
Die Satzung wurde errichtet am 22.08.2009 und aufgrund der
Mitgliederversammlung vom 12.12.2009 neu gefasst.